Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Regelungen nach §14a EnWG
Der Ausbau von erneuerbaren Energien soll weiter gefördert werden, aber auch das Heizen ohne Erdgas und das Autofahren mit Strom aus erneuerbaren Energien. Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.
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§14a EnWG
Das sollten Sie wissen
Was wird in § 14a EnWG geregelt?
Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen.
Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.
Für welche Geräte gilt § 14a EnWG?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 angeschlossen wurden und beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet sind (verpflichtend), fallen unter den § 14a EnWG. Dies sind:
private Wallboxen und Ladesäulen für Elektrofahrzeuge,
Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung ihrer Zusatz- oder Notheizvorrichtungen,
Klimaanlagen und
Stromspeicher.
Zudem ist entscheidend, dass die Leistung der Geräte über 4,2 kW (Niederspannung) liegt. Ebenfalls gelten Bestandsanlagen (Anschluss und Inbetriebnahme bis zum 31.12.2023) mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG.
Von den Regelungen des § 14a EnWG ausgenommen sind
steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung unter 4,2 kW (unabhängig vom Anschlussdatum)
Nachtspeicherheizungen
Anlagen, die nicht gesteuert/gedimmt werden können
Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurden und keine Netzentgeltreduzierung erhalten haben (Wahlrecht)
Das sollten Sie zur Netzentgeltreduzierung wissen
Für die Möglichkeit, dass die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gedimmt werden, erhalten Kundinnen und Kunden eine entsprechende Vergünstigung. Diese Vergünstigung kommt durch eine sogenannte Netzentgeltreduzierung zustande, die an die Kundinnen und Kunden weitergeben wird. Diese Reduzierung, die vom örtlichen Netzbetreiber vorgegeben wird, wird in der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Die folgenden Module zur Netzentgeltreduzierung sind vom Gesetzgeber vorgesehen:
Modul 1
Kundinnen und Kunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten eine pauschale Netzentgeltreduzierung, die sich aus einer bundeseinheitlichen (80 €) und einer Netzbetreiber-individuellen Preiskomponente zusammensetzt. Die pauschale Netzentgeltreduzierung ist verbrauchsunabhängig.
Es wird kein separater Zähler benötigt. Modul 1 gilt sowohl für Kundinnen und Kunden mit separater als auch getrennter Messung und für RLM.
Alle Kundinnen und Kunden, die keine explizite Modulauswahl vorgenommen haben, werden automatisch Modul 1 zugeordnet.
Modul 2
Kundinnen und Kunden steuerbarer Verbrauchseinrichtungen profitieren von einer Reduktion des Netzentgeltes, die sich auf den Arbeitspreis auswirkt, um 60 %.
Damit der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ermittelt und reduziert werden kann, bedarf es einer separaten Messung. D. h. ein zweiter Zähler ist erforderlich.
Modul 2 ist nicht für Kundinnen und Kunden mit RLM wählbar.
Modul 3*
Modul 3 wird voraussichtlich zum 01. April 2025 eingeführt. Es ist in Kombination mit Modul 1 wählbar. Vorgesehen ist eine Reduzierung, die in 3 Preisstufen unterteilt ist: Standardtarif (ST), Hochtarif (HT) und Niedrigtarif (NT).
Modul 3 setzt ein intelligentes Messsystem voraus.
*voraussichtlich April 2025
Hinweis für Kundinnen und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch ab 100.000 kWh:
Für Sie ist nur Modul 1 wählbar, da die Kombination mit Modul 3 nicht möglich und Modul 2 ausgeschlossen ist. Der Abschluss eines Stromvertrages erfolgt in diesem Fall über Ihr Key-Account-Management.
Wahlrecht
Für wen gilt das (temporäre) Wahlrecht und was ist das?
Anlagen, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurden und einen Leistungsbezug größer 4,2 kW aufweisen, sind in zwei Gruppen zu unterteilen:
Sie haben in der Vergangenheit bereits eine Netzentgeltreduzierung erhalten?
Sie sind zur Teilnahme am § 14a EnWG verpflichtet, haben jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028.
Sie haben bislang keine Netzentgeltreduzierung erhalten?
Sie sind von der Teilnahme am § 14a EnWG befreit, haben jedoch die Möglichkeit daran teilzunehmen.
In beiden Fällen haben Sie das Recht jederzeit in die neuen Regelungen zu wechseln. Ein Wechsel zurück in die Regelungen für Bestandsanlagen ist ausgeschlossen.
Anlagen, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurden und einen Leistungsbezug kleiner oder gleich 4,2 kW aufweisen, fallen weder direkt noch in Zukunft unter die Regelungen des § 14a EnWG.
Was bedeutet das für Sie als Betreiberin bzw. Betreiber?
In Abhängigkeit des jeweiligen Szenarios sind unterschiedliche Entscheidungen notwendig:
Die Teilnahme der Anlagen mit einem Leistungsbezug größer 4,2 kW an der Novellierung des § 14a EnWG ist verpflichtend. Eine Anmeldung erfolgt über Ihren Netzbetreiber, wenn das Gerät nach Anschluss durch den Installationsbetrieb, in Betrieb genommen wurde. Bei Anmeldung können Sie das Modul auswählen, sofern die technischen Voraussetzungen für Modul 1 oder 2 erfüllt sind. Ansonsten gilt automatisch die Wahl von Modul 1. Ihr Netzbetreiber informiert uns als Energieversorger über die Modulwahl, sodass diese in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden kann. Eine Netzentgeltreduzierung ist nur möglich, wenn dem Lieferanten das Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bekannt ist. Hierzu bedarf es der kundenseitigen Kommunikation an uns. Sollten Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen haben und möchten nun von der Netzentgeltreduzierung profitieren, so melden Sie sich bitte bei uns.
Aktuell müssen Sie nichts machen, da ein Wechsel aus den alten Regelungen des Paragraphen erst bis zum 31.12.2028 erfolgen muss. Sollten Sie bereits jetzt von der Netzentgeltreduzierung nach dem neuen § 14a EnWG profitieren wollen, so können Sie jederzeit vor dem 01.01.2029 wechseln. Hierzu bedarf es einer Meldung an Ihren Energieversorger und/oder Netzbetreiber, damit die Modulauswahl hinterlegt werden kann.
Wichtig: Nach dem Wechsel in die neue Regelung ist ein Wechsel zurück nicht mehr möglich!
Sie sind von den Regelungen ausgenommen und auch in Zukunft nicht zur Teilnahme verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit freiwillig in die Regelungen des § 14a EnWG zu wechseln, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind und der Leistungsbezug der Anlage über 4,2 kW beträgt. Zur Teilnahme an den neuen Regelungen ist eine Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber durch einen Installationsbetrieb notwendig.
Wichtig: Nach dem Wechsel in die neue Regelung ist ein Wechsel zurück nicht mehr möglich!
Die Novellierung des § 14a EnWG sieht keine neue Regelung für Nachtspeicherheizungen vor. Diese sind somit von der Steuerung ausgenommen. Bestand vor der Novellierung bereits eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, gilt diese weiterhin.
FAQ
Alles rund ums Thema Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Die Netzentgeltreduktion gilt für einen Zähler. Sind an diesem Zähler mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen, so erhalten Sie die Reduzierung einmal (Modul 1). In Abhängigkeit Ihres Verbrauchs steigt der Reduzierungsbetrag entsprechend (Modul 2).
Sind mehrere Wärmepumpen oder mehrere Klimaanlagen vorhanden, werden ihre Netzanschlussleistungen addiert. Anlagen, die in Summe die Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreiten, werden als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung zusammengefasst und nach § 14a EnWG behandelt.
Ein Wechsel zwischen den Modulen ist jederzeit möglich. Melden Sie sich hierzu bitte bei Ihrem Netzbetreiber oder Ihrem Energieversorger. Sofern Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt, können Sie zwischen den Modulen wechseln. Eine Berücksichtigung der Modulauswahl erfolgt tagesgenau nach der Bestätigung des erfolgreichen Wechsels und gilt nicht rückwirkend.
Die Anzahl notwendiger Zähler ist abhängig von der Modulauswahl:
Modul 1: wählbar mit einem oder zwei Zählern (gemeinsame und separate Messung)
Modul 2: nur wählbar mit zwei Zählern (separate Messung)
Modul 3: nur wählbar in Kombination mit Modul 1 und vorhandenem intelligentem Messsystem (voraussichtlich ab April 2025)
Die Reduzierung wird auf der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Bei einem Wechsel zwischen den Modulen wird die Reduzierung der jeweiligen Modulauswahl tagesgenau dargestellt.
Die Reduzierung der Netzentgelte ist abhängig vom gewählten Modul. Während Modul 1 eine pauschale Reduzierung darstellt, variiert die Reduzierung bei Modul 2 in Abhängigkeit des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Möchten Sie die Netzentgeltreduktion vor Modulauswahl vergleichen, so entnehmen Sie die relevanten Informationen bitte dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers und beziehen Ihren Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in die Betrachtung ein.
Nein. Die Netzentgeltreduzierung erhalten Sie unabhängig davon, ob die Dimmung erfolgt.
Alle Anlagen mit einer Leistung unter 11 kW werden auf 4,2 kW gedimmt. Anlagen mit einer Leistung über 11 kW werden durch einen Skalierungsfaktor gedimmt. Bspw. kann eine Wärmepumpe mit 15 kW durch den Skalierungsfaktor von 0,4 (aktuell von Bundesnetzagentur ausgewiesener Wert) auf 6 kW gedimmt werden. Sie wird somit im Verhältnis zu ihrer Leistung gedimmt und darf mehr als 4,2 kW beziehen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung kleiner 4,2 kW (sofern sie in ihrer Summe am Zähler den Wert nicht überschreiten), Bestandsanlagen ohne bisherige Netzentgeltreduktion und Nachtspeicherheizungen sind von der Novellierung ausgeschlossen. Ebenso steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach Prüfung des Netzbetreibers keine technische Steuerbarkeit aufweisen.
Die Möglichkeit des freiwilligen Wechsels gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW. Hierbei ist zwischen (1) Bestandsanlagen, mit Netzentgeltreduktion in der Vergangenheit und (2) Bestandsanlagen ohne bisherige Netzentgeltreduktion zu unterscheiden. Profitierten Betreiberinnen und Betreiber in der Vergangenheit bereits von Netzentgeltreduktionen, so ist ein Wechsel jederzeit, spätestens jedoch bis zum 31.12.2028 möglich (Variante (1)). In Variante (2) ist ein Wechsel jederzeit möglich, jedoch niemals verpflichtend.
Sobald Bestandsanlagen einmal in das neue § 14a EnWG-Regime gewechselt haben, ist eine Rückkehr nicht mehr möglich, der Bestandsschutz somit erloschen.
Der Haushaltsstrom wird nicht gedimmt. Dieser fällt nicht unter die Regelungen des § 14a EnWG.
Eine Anlage gilt als steuerbare Verbrauchseinrichtung, wenn es sich dabei um
private Wallboxen und Ladesäulen für Elektrofahrzeuge,
Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung ihrer Zusatz- oder Notheizvorrichtungen,
Klimaanlagen und
Stromspeicher
handelt, die ab dem 01.01.2024 angeschlossen wurden, beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet sind und deren Leistung über 4,2 kW (Niederspannung) liegt. Ebenfalls gelten Bestandsanlagen (Anschluss und Inbetriebnahme bis zum 31.12.2023) mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG.
Bereits die Option eine Anlage per Fernsteuerung durch den Netzbetreiber ein- bzw. auszuschalten wird als steuerbar eingestuft. Diese Anlagen fallen somit unter die Regelung des Paragraphen und werden bei Netzengpässen temporär ausgeschaltet.
Nein. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden gleichbehandelt. Es findet keine Unterscheidung zwischen der Art (Wärmepumpe, Klimaanlage etc.) statt.
Nein. Gedimmt wird ausschließlich die Menge an Strom, die aus dem öffentlichen Netz bezogen wird. D. h. die Energie der eigenen PV-Anlage kann weiterhin in vollem Umfang genutzt werden.
Aktuell arbeiten wir noch an der technischen Umsetzung unserer Tarife, die § 14a EnWG-fähig sind. Die Netzentgeltreduktion wird für die bei uns abgeschlossenen Tarife ab dem Datum der Inbetriebnahme bzw. des Vertragsabschlusses für den Stromtarif ausgewiesen und berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass die Netzentgeltreduzierung derzeit nur für die Tarife PartnerStrom Vario Modul 1 und PartnerStrom Vario Modul 2 gewährt wird.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte unter der Nummer 0203 39 39 39 an unseren Kundenservice oder verwenden unser Kontaktformular. Wir werden Ihre Anfrage aufnehmen und bearbeiten.
Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsanlagen wenden sich bitte unter der Nummer 0203 39 39 39 an unseren Kundenservice oder verwenden unser Kontaktformular. Wir werden Ihre Anfrage aufnehmen und bearbeiten.