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Energiepreisbremsen für Unternehmen

Fragen und Antworten für Unternehmen

 

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten zu dämpfen und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Neben der Übernahme der Kosten für den Dezemberabschlag 2022 durch den Bund zählt hier auch die die Strom- und Gaspreisbremse. 

Nachfolgend haben wir alle wichtigen Fragen und Antworten für große Unternehmen aufgelistet. 

FAQ Strompreisbremse

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent/kWh. Sofern der vereinbarte Preis unterhalb der Grenze von 13 Cent liegt, gilt selbstverständlich dieser Preis. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der vereinbarte Preis für Strom. Die Strompreisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar.


Sie verbrauchen weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr?

Informationen zur Energiepreisbremse für kleinere Unternehmen, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen finden Sie hier.

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent beträgt 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.


FAQ Wärme- und Gaspreisbremse

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.

Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunde von Wärme vorliegt. Ein Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden.

Bei leitungsgebundenem Erdgas fallen in die erste Gruppe u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder kleinere Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe. Die Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet. Die Gaspreisbremse führt zusätzlich dazu zu einer Reduzierung der monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie tritt für die erste Gruppe ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar.

Die zweite Gruppe umfasst sogenannte Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe hat keine Soforthilfe für den Dezember 2022 erhalten, wird daher direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.


Sie verbrauchen weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr?

Informationen zur Energiepreisbremse für kleinere Unternehmen, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen finden Sie hier.

Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 Cent/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 Cent/kWh. Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.

Einrichtungen der Kommunen werden – wie alle anderen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunden von Wärme auch – bei der Erdgas- und Wärmepreisbremse berücksichtigt und profitieren daher von den Entlastungen. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der nicht mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr beträgt, wird der Bruttoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 80 % der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt. Bei Erdgas auf 12 Cent/kWh, bei Wärme auf 9,5 Cent/kWh. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr ist, wird der Nettoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 70% des historischen Verbrauchs in 2021 gedeckelt. Bei Erdgas auf 7 Cent/kWh, bei Wärme auf 7,5 Cent/kWh.

Das Referenzjahr 2021 wurde gewählt um sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Gas oder Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig soll das Abstellen auf das Referenzjahr 2021 eine Gleichbehandlung möglichst vieler Unternehmen gewährleisten.  Darüber hinaus sind bei Fördersummen über 2 Millionen Euro die Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens („Temporary Crisis Framework – TCF“) zu beachten, die ebenfalls für die Berechnung der Mehrkosten ausnahmelos auf das Jahr 2021 abstellen.

Bereitstellung einer Selbsterklärung für die Energiepreisbremsen

nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG und § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG

Alle Unternehmen, deren Entlastung aus den Energiepreisbremsen an sämtlichen Entnahmestellen monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis zum 31.03.2023 ihren Lieferanten verschiedene Informationen mitteilen, u. a. welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Entnahmestellen verteilt werden sollen.

Eine Vorlage zur Selbsterklärung können Sie hier aufrufen. Das ausgefüllte Dokument senden Sie bitte bis zum 31.03.2023 an die folgende Adresse: sonderkunden@stadtwerke-duisburg.de.

Noch ein Hinweis: Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Nähre Details finden Sie jeweils im Absatz 2 in den oben genannte Paragraphen.

Informationen zur Energiepreisbremse für Privatkunden, kleinere Unternehmen, Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen finden Sie hier.